Tilo Kurz, Stephan Grummann, Frank Roller, Anna Imberg, Andreas Seeger

Die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts

1. Aufl. 2021

ISBN der Online-Version: 978-3-482-02281-4
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-68141-7

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Die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts (1. Auflage)

II. Änderung des § 52 Abs. 2 AO

In den Katalog der gemeinnützigen Zwecke werden mit dem Jahressteuergesetz 2020 folgende Zwecke neu aufgenommen bzw. geändert:

  1. § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO: nach dem Wort „Umweltschutzes” werden die Wörter „einschließlich des Klimaschutzes“ eingefügt

  2. § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO: das Wort „rassisch“ wird durch „rassistisch“ ersetzt

  3. § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO: Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer ­geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden

  4. § 52 Abs. 2 Nr. 22 AO: Förderung der Ortsverschönerung

  5. § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO: Förderung des Freifunks

  6. § 52 Abs. 2 Nr. 26 AO: Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nicht bestattungspflichtige Kinder und Föten

Die Gewährung der Steuervergünstigung setzt die Verfolgung steuerbegünstigter – gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher – Zwecke voraus. Eine Körperschaft verfolgt nach § 52 Abs. 1 Satz 1 AO gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.

Die Förderung der Allgemeinheit wird in § 52 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AO erläutert. Nach Ansicht des BFH decken materielle Werte den Bereich des wirtschaftlichen Lebensstandards ab, während mit Geistigem und Sittlichem der ideel...

Die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts

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