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STFAN Nr. 5 vom Seite 17

Steuerliche Berücksichtigung von Kindern

Dipl.-Kfm. Lars Grözinger, Steuerberater; Bad Schwalbach

Die Berücksichtigung von Kindern stellt eine sehr anspruchsvolle Aufgabe im Rahmen der Erstellung der Einkommensteuererklärung dar. Neben der generellen Berücksichtigung von Kindern (Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) finden sich im Einkommensteuergesetz noch viele weitere Stellen, an denen Kinder eine Rolle spielen. Der Beitrag erläutert einige der Themen rund um die Kinder im (Einkommen-)Steuerrecht und geht dabei insbesondere auch auf behinderte bzw. pflegebedürftige Kinder ein.

Was sind Kinder im Sinne des Einkommensteuerrechts?

Die nach § 32 Abs. 1 EStG steuerrechtlich berücksichtigungsfähigen Kinder sind

  1. im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder und

  2. Pflegekinder.

Unter Pflegekindern werden Personen verstanden, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist. Ein Pflegekindschaftsverhältnis liegt demnach bspw. nicht vor, wenn ein Kind von vornherein nur zeitlich begrenzt in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen wird oder es zu Erwerbszwecken aufgenommen wurde. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht. Die sprechen davon, dass die familiären Bindungen zu diesen auf Dauer aufgegeben sind (

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