BFH Urteil v. - XI R 44/17 BStBl 2020 II S. 44

Gezahlte Optionsprämie als Teil der Anschaffungskosten der nach Optionsausübung zum Basispreis erworbenen Aktien

Leitsatz

Die für die Einräumung der Option ursprünglich angefallenen Anschaffungskosten sind bei Optionsausübung als Anschaffungsnebenkosten Teil der Anschaffungskosten der zum vereinbarten Basispreis erworbenen Aktien.

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2; HGB § 255 Abs. 1 Satz 1;

Instanzenzug: ,

Tatbestand

I.

1 Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), ein Unternehmen der ...-Gruppe (A) in der Rechtsform der GmbH, erwirbt und verwaltet Beteiligungen an deutschen Unternehmen für Gesellschaften der A. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist die im Vereinigten Königreich ansässige B.

2 Seit 1980 war die Klägerin mehrheitlich an der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen C beteiligt. Die Beteiligung, die in ihren Bilanzen im Anlagevermögen ausgewiesen ist, wuchs bis 2013 auf . % an.

3 Am erwarb die Klägerin von C emittierte Optionsanleihen im Nominalwert von . DM. Die mit den erworbenen Anleihen verknüpften Optionsscheine berechtigten den jeweiligen Inhaber zum Erwerb von insgesamt 210 108 Aktien der C zum Preis von . DM je Aktie (Basispreis). Am veräußerte die Klägerin die Anleihen ohne die Optionsscheine, die sie zurückbehielt und in ihrem Anlagevermögen zum mit den anteiligen Anschaffungskosten in Höhe von . DM erfasste. Die Optionsscheine schrieb sie zum um . DM auf . DM ab. Nach einer Veräußerung im Jahre 1990 verblieben bei ihr noch 210 000 Optionsscheine zu einem Buchwert von . DM.

4 Im Jahr 1996 (Streitjahr) übte die Klägerin ihr Optionsrecht aus und erwarb 210 000 Aktien der C zu dem in den Optionsbedingungen festgelegten Basispreis für insgesamt . DM. Sie aktivierte die Aktien im Anlagevermögen zum mit diesen Anschaffungskosten zuzüglich dem Buchwert der Optionsscheine.

5 Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) veranlagte die Klägerin für das Streitjahr zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung.

6 Nach einer Außenprüfung gelangte das FA zu der Auffassung, dass die erworbenen Aktien mit den Anschaffungskosten zuzüglich der ursprünglichen Anschaffungskosten der Optionsscheine, insgesamt mit . DM, zu aktivieren seien. Die Differenz zwischen dem Buchwert der eingesetzten Optionsscheine und deren historischen Anschaffungskosten sei steuerpflichtiger Ertrag. Es ergingen —unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung— auf dieser Grundlage unter dem Änderungsbescheide zur Körperschaftsteuer 1996, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den und zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zum .

7 Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht Düsseldorf (FG) der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 369 veröffentlichten Urteil vom  - 6 K 4005/14 K,F statt. Es führte im Wesentlichen aus, mit der Optionsausübung entfalle das bislang aktivierte Wirtschaftsgut „Option“. Für den Aktienerwerb entstehe ein zusätzlicher Aufwand in Höhe des wegfallenden Bilanzpostens. Hierfür könne nur der Wert berücksichtigt werden, der nicht bereits durch wirtschaftliche Abwertung substantiell verbraucht gewesen sei. Für das Streitjahr sei keine Vorschrift ersichtlich, die —wie § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 —StEntlG 1999/2000/ 2002— (BGBl I 1999, 402) mit Wirkung ab dem ersten nach dem endenden Wirtschaftsjahr— eine Wertaufholung anordnen würde.

8 Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Es ist im Kern der Ansicht, dass die Vorentscheidung nicht dem handelsrechtlichen Anschaffungskostenbegriff i.S. von § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) entspreche, der auch für die steuerrechtliche Bewertung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG gelte. Die ursprünglich gezahlten Optionsprämien seien Anschaffungsnebenkosten. Diese stünden in einem unmittelbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Aktienerwerb. Jedenfalls sei nicht der Buchwert, sondern der „aktuelle innere“ Wert des aktivierten Optionsrechts am , dem Tag der Optionsausübung, zu berücksichtigen. Dieser dem Marktwert entsprechende Wert liege unstreitig über den historischen Anschaffungskosten, durch die er begrenzt sei. Außerdem habe das FG sein Vorbringen, dass die Klägerin bereits beim Optionserwerb beabsichtigt habe, nachfolgend Aktien zu erwerben, nicht berücksichtigt.

9 Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10 Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

11 Sie meint, die Ausübung einer Option sei kein Tausch i.S. von § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG, der zur Aufdeckung stiller Reserven führe. Die vom FA vertretene Rechtsauffassung verstoße gegen das Prinzip der Erfolgsneutralität von Anschaffungsvorgängen und den Grundsatz der Abschnittsbesteuerung. Die Berücksichtigung der ursprünglich gezahlten Optionsprämien widerspreche zudem dem Realisationsprinzip und der „Zweivertragstheorie“. Es bedürfe einer gesetzlichen Grundlage, soweit eine vorangegangene Teilwertabschreibung durch Wertaufholung kompensiert werden solle; § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG komme im Streitfall jedoch nicht zur Anwendung. Erst eine spätere Veräußerung der erworbenen Aktien führe über einen höheren Veräußerungsgewinn zur Realisierung der stillen Reserven des Optionsrechts. Beim Optionserwerb habe sie, die Klägerin, noch keine grundsätzliche Entscheidung darüber getroffen, nachfolgend Aktien der C zu erwerben.

Gründe

II.

12 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

13 Das von der Klägerin für den Erwerb der Kaufoption ursprünglich gezahlte Entgelt gehört zu den Anschaffungsnebenkosten der im Streitjahr zum vereinbarten Basispreis erworbenen Aktien. Auf den aktuellen (teilwertberichtigten) Buchwert der Option, die als eigenständiger Vermögensgegenstand zu aktivieren ist und bei Optionsausübung untergeht, ist dagegen —anders als das FG meint— nicht abzustellen.

14 1. Im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG Beteiligungen im Anlagevermögen regelmäßig mit den Anschaffungskosten anzusetzen.

15 a) Anschaffungskosten sind gemäß § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören neben den nachträglichen Anschaffungskosten als Folgekosten auch die Nebenkosten des Erwerbsvorgangs (§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB).

16 b) Dieser handelsrechtliche Begriff der Anschaffungskosten ist in Ermangelung einer abweichenden Definition im EStG auch der steuerbilanziellen Beurteilung zugrunde zu legen (vgl. z.B. , BFHE 194, 182, BStBl II 2001, 345, unter II.1., Rz 9, m.w.N.; vom  - I R 32/00, BFHE 197, 58, BStBl II 2002, 349, unter II.3.a, Rz 17; vom  - I R 49, 50/04, BFHE 213, 374, BStBl II 2006, 656, unter II.2., Rz 15; vom  - I R 73/15, BFHE 258, 38, BStBl II 2017, 1065, Rz 10).

17 aa) Die Annahme von Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 HGB setzt Aufwendungen des bilanzierenden Steuerpflichtigen voraus (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 258, 38, BStBl II 2017, 1065, Rz 10, m.w.N.). Erforderlich ist eine bilanzielle Belastung, etwa durch den Abgang oder die wertmäßige Verringerung eines Aktivpostens oder durch den Zugang eines Passivpostens (vgl. Krumm in Hachmeister/Kahle/Mock/Schüppen, Bilanzrecht, § 255 HGB Rz 2, 22).

18 bb) Der Begriff der Anschaffungskosten ist wegen der Einbeziehung von Nebenkosten und nachträglichen Anschaffungskosten grundsätzlich umfassend. Er enthält —unter Ausschluss der Gemeinkosten— alle mit dem Anschaffungsvorgang verbundenen Kosten (vgl. z.B. , BFHE 236, 117, BStBl II 2012, 238, Rz 29, m.w.N.), somit neben der Entrichtung des Kaufpreises alle sonstigen Aufwendungen des Erwerbers, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anschaffung stehen, insbesondere zwangsläufig im Gefolge der Anschaffung anfallen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 236, 117, BStBl II 2012, 238, Rz 29, m.w.N.). Nicht entscheidend ist, ob diese Kosten bereits im Zeitpunkt des Erwerbs oder erst im Anschluss hieran als Folgekosten des Erwerbsvorgangs entstehen (vgl. Beschluss des Großen Senats des , BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620; BFH-Urteil in BFHE 236, 117, BStBl II 2012, 238, Rz 29).

19 cc) Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts können nur solche Kosten sein, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten dessen Beschaffung tatsächlich zuzuordnen sind. Hierzu ist ein bloßer kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung nicht ausreichend. Vielmehr kommt es auf die Zweckbestimmung der Aufwendungen an (sog. finaler Begriff der Anschaffungskosten). Dieser Zweck muss —aus der Sicht des Bilanzierenden— auf die beabsichtigte Funktion und Eigenschaft („angestrebter Erfolg und betriebsbereiter Zustand“) des angeschafften Wirtschaftsguts als Teil des Betriebsvermögens gerichtet sein (vgl. , BFHE 233, 251, BStBl II 2011, 761, Rz 15, m.w.N.; in BFHE 236, 117, BStBl II 2012, 238, Rz 30).

20 c) Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB). Daraus folgt u.a., dass Anschaffungsvorgänge erfolgsneutral zu behandeln sind. Der Zugang von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen führt zu einer bloßen Umschichtung in der Bilanz in Höhe der Anschaffungskosten; ein unterschiedlicher Ansatz von Zu- und Abfluss ist ausgeschlossen. Eine Gewinnrealisierung kann nur aufgrund nachfolgender betrieblicher Umsatzakte erfolgen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 213, 374, BStBl II 2006, 656, unter II.2., Rz 14).

21 2. Nach diesen Maßgaben ist als Anschaffungskosten der erworbenen Aktien die Summe aus dem von der Klägerin geleisteten Basispreis und —entgegen der Auffassung des FG— den Anschaffungskosten der Option (gezahlte Optionsprämie) anzusetzen. Dies hat im Streitfall eine Gewinnerhöhung zur Folge.

22 a) Bestandteil der Anschaffungskosten i.S. von § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB ist —wie das FG zu Recht erkannt hat und zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht— der von der Klägerin für den Erwerb der in Rede stehenden Aktien geleistete Basispreis in Höhe von insgesamt . DM.

23 b) Zu den Anschaffungskosten als Nebenkosten des Erwerbsvorgangs i.S. von § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB gehört außerdem das von der Klägerin am im Rahmen des Erwerbs der von C emittierten Optionsanleihe anteilig für die Option zum Erwerb von 210 000 Aktien gezahlte Entgelt in Höhe von . DM.

24 aa) Bei dem Optionsrecht handelt es sich —wie das FG zu Recht erkannt hat und zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht— um ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, für das eine Teilwertabschreibung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG in Betracht kommt, wenn der Börsenwert der Option bzw. bei nicht börsengehandelten Optionen der innere Wert gesunken ist. Als Anschaffungskosten dieses Vermögensgegenstands gilt der Preis für den Erwerb der Option (vgl. z.B. Schmidt/Kulosa, EStG, 38. Aufl., § 6 Rz 140 „Optionen"; Knop/Küting/Knop in Handbuch der Rechnungslegung, § 255 HGB Rz 121; Krumm, a.a.O., § 255 HGB Rz 24; Blümich/Krumm, § 5 EStG Rz 740 „Optionsrechte“ und Rz 1101).

25 (1) Die Klägerin hatte mit der im Rahmen des Erwerbs der Optionsanleihe erlangten Option noch kein festes Recht auf den nachfolgenden Erwerb der Aktien. Mit dem Optionsrecht hatte sie zwar ein Instrument zur Bestimmung des weiteren Geschehensablaufs in der Hand. Dieses war aber zunächst nur auf den Abschluss eines weiteren Vertrags zum Bezug der neuen Anteile der C gerichtet (zur „Zweivertragstheorie“, wonach zwischen dem Erwerb des Optionsrechts als solchem und der Ausübung der Option mit Abschluss des Hauptvertrags zu unterscheiden ist, vgl. z.B. , BFHE 201, 234, BStBl II 2004, 126, unter II.3.b, Rz 23; vom  - VIII R 14/06, BFHE 220, 249, BStBl II 2008, 475, unter II.1.b, Rz 26; jeweils m.w.N.). Die Verpflichtung der C stellt eine wirtschaftlich und rechtlich selbständige Leistung dar, die losgelöst von dem etwa nachfolgenden Effektengeschäft zu beurteilen ist. Es handelt sich nicht um eine Neben-, sondern um die eigentliche Hauptleistung aus der Optionsabrede, die inhaltlich spiegelbildlich dem Optionsrecht der Klägerin entspricht. Das von C hierfür (anteilig) bezogene Entgelt dient ihrer Entschädigung für die Bindung und die Risiken, die sie durch die Begebung des Optionsrechts eingeht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 201, 234, BStBl II 2004, 126, unter II.2.a, Rz 18, m.w.N.). Die „Option“ war als eigenständiger Vermögensgegenstand mit dem für die Optionseinräumung anteilig gezahlten Entgelt zu aktivieren. Dies ist vorliegend zum geschehen.

26 (2) Die Klägerin hatte die dergestalt aktivierte „Option“ zum um . DM auf . DM i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG teilwertberichtigt. Da für das Streitjahr unstreitig keine Vorschrift ersichtlich ist, die (wie § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 mit Wirkung ab dem ersten nach dem endenden Wirtschaftsjahr) eine Teilwertaufholung anordnen würde, war der „Option“ im Zeitpunkt ihrer Ausübung der zuletzt von der Klägerin ausgewiesene Buchwert beizumessen.

27 bb) Zutreffend geht das FG auch davon aus, dass sich die Ausübung eines Optionsrechts mit dem Erwerb des Wirtschaftsguts gegen die Hingabe des vereinbarten Basispreises —anders als die Ausübung eines Bezugsrechts (vgl. dazu , BFHE 207, 543, BStBl II 2006, 12, unter II.1.c, Rz 27)— nicht als partieller Tausch i.S. von § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG darstellt, der als Realisationsakt zur Aufdeckung stiller Reserven eines hingegebenen Wirtschaftsguts führt; die Ausübung des Optionsrechts bedingt mithin keine Realisation der im Rahmen der Option vollzogenen Wertentwicklung. Die Ausübung einer Option ist weder Veräußerung noch Tausch (vgl. z.B. Haisch in Herrmann/Heuer/Raupach —HHR—, § 5 EStG Rz 1072; Häuselmann, Die Unternehmensbesteuerung —Ubg— 2008, 391; Johannemann/Herr, Recht der Finanzinstrumente —RdF— 2011, 267, 270 f.; a.A. Bogenschütz, Festschrift für Harald Schaumburg, 2009, 209, 219; Dinkelbach, Der Betrieb, 2006, 1642, 1644 f.; ders., RdF 2012, 270, 271; Schubert/Gadek in Beck Bil-Komm., 11. Aufl., § 255 HGB Rz 74). Denn die Kaufoption wird bei ihrer Ausübung nicht auf den Stillhalter übertragen; sie geht unter (vgl. Krumm, a.a.O., § 255 HGB Rz 24; Blümich/Krumm, § 5 EStG Rz 740 „Optionsrechte"; s.a. Urteil des Reichsfinanzhofs vom  - I 21/44, RFHE 54, 128). Der Vermögensgegenstand „Option“ wird bei Abgabe der Optionserklärung dahingehend verwendet, den Verpflichteten zu veranlassen, gegen Zahlung des vereinbarten Basispreises den vereinbarten Gegenstand —im Streitfall Aktien der C— zu liefern. Hierbei wird das Optionsrecht „verbraucht“. Mit der Ausübung der Option entfällt mithin das bilanzierte Wirtschaftsgut, so dass ein Aufwand in Höhe des entfallenden Buchwerts entsteht.

28 cc) Im Falle der Ausübung der Option sind jedoch die von der Klägerin für die Einräumung der Option gezahlten Beträge als Anschaffungsnebenkosten der erworbenen Aktien zu erfassen (vgl. allgemein z.B. Krumm, a.a.O., § 255 HGB Rz 24; Blümich/Krumm, § 5 EStG Rz 740 „Optionsrechte"; Knop/Küting/Knop, a.a.O., § 255 HGB Rz 121; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 5 Rz 144; Hoffmann in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, §§ 4, 5 Rz 1323; a.A. [Buchwert] z.B. Haisch in HHR, § 5 EStG Rz 1072; Häuselmann, Ubg 2008, 391, 397; Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 6 Rz 140 „Optionen"; Wackerbeck, EFG 2017, 371; Haisch, RdF 2017, 170; Stadler/ Hartmann in Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 3. Aufl., Rz 3714; Haisch/ Helios in dies., Rechtshandbuch Finanzinstrumente, § 2 Rz 109; Häuselmann/Wagner, Betriebs-Berater 2002, 2431, 2432; zum Meinungsstand s.a. die von der Vorentscheidung in Bezug genommenen Literaturnachweise in EFG 2017, 369, Rz 27).

29 (1) Der Erwerb der Option bewirkt, dass bereits in Höhe des hierfür aufgewendeten Betrags Anschaffungsnebenkosten des nachfolgenden Erwerbs vorliegen, auch wenn diese spezifische Bedeutung nur dann zum Tragen kommt, wenn das Optionsrecht tatsächlich ausgeübt wird und hierbei selbst untergeht. Diese Zuordnung (aufschiebend bedingt durch die nachfolgende Ausübung des Optionsrechts) ist dadurch gerechtfertigt, dass mit dem Erwerb der Option Bedingungen des späteren „Hauptgeschäfts“ fixiert werden. Dies (ablehnend wohl Schmid/Renner, Deutsches Steuerrecht 2005, 815) wird durch die Qualifizierung der Option als eigenständiges Wirtschaftsgut nicht beeinträchtigt. Bis zum Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts erleidet sie grundsätzlich ein „eigenes Schicksal“. Wird das Recht an Dritte veräußert, findet eine Gewinnrealisierung statt, verbleibt es im Betriebsvermögen, kann eine Teilwertabschreibung möglich sein, wird es endgültig nicht genutzt, ist es erfolgswirksam auszubuchen. Insoweit berühren Werterhöhungen oder Wertminderungen, die während der Haltezeit der zu aktivierenden Option im Betriebsvermögen des Optionsinhabers möglicherweise eingetreten sind, die Qualifizierung ausgehend vom Ursprungsbetrag (der Höhe nach) nicht. Daher wirkt sich bei einer wertgeminderten Option die Differenz zu den historischen Anschaffungskosten dieses Rechts im Zeitpunkt der Ausübung des Rechts gewinnerhöhend aus.

30 (2) Auf dieser Grundlage kommt es auf die Frage, ob die Klägerin —woran das FG im Hinblick auf die ungewöhnlich lange Haltezeit der Option und der mehrmalig ungenutzt verstrichenen Ausübungsmöglichkeiten Zweifel hat— bereits bei Erwerb der Option die konkrete Absicht hatte, diese nachfolgend zum Erwerb der Aktien zu verwenden, nicht an.

31 (3) Die Berücksichtigung der historischen Anschaffungskosten der Option widerspricht —anders als das FG und die Klägerin meinen— nicht dem Prinzip der Erfolgsneutralität von Anschaffungsvorgängen, die eine bloße Vermögensumschichtung abbilden.

32 Umfang und Höhe der Anschaffungskosten werden durch tatsächliche Gegebenheiten bestimmt. In dem Umfang und in der Höhe, in denen sie tatsächlich entstanden sind, gehen sie erfolgsneutral in die nachfolgende Bilanzierung ein; ihr Bewertungsansatz darf dabei weder über- noch unterschritten werden (vgl. , BFHE 227, 478, BStBl II 2011, 566, Rz 13). Beim Zugang von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen ist ein unterschiedlicher Ansatz von Zu- und Abgang daher ausgeschlossen. Die Klägerin hat im Rahmen des Erwerbs der Optionsanleihen im Jahr 1986 anteilig an C einen Preis für das Optionsrecht und im Streitjahr den vereinbarten Basispreis für die Neuaktien gezahlt; dies ist in Summe der Betrag, der bei ihr für die Anschaffung insgesamt abgeflossen ist. Er ist in voller Höhe auch beim Zugang der Aktien anzusetzen, damit sich der Anschaffungsvorgang erfolgsneutral vollziehen kann. Der zwischenzeitliche im Betriebsvermögen der Klägerin eingetretene Wertverlust des Optionsrechts berührt diesen Erwerbsaufwand indes nicht (s. vorstehend unter II.2.b cc [1]). Entgegen der Vorentscheidung entspricht nur der Ansatz der historischen Anschaffungskosten für das Optionsrecht, nicht der seines Buchwerts dem Prinzip der Erfolgsneutralität von Anschaffungsvorgängen.

33 (4) Dieses Ergebnis verstößt —anders als die Klägerin meint— nicht gegen das Periodizitätsprinzip. Dieses Prinzip der Abschnittsbesteuerung erfordert eine Jahresbetrachtung (vgl. z.B. , BFHE 232, 5, BStBl II 2011, 479, Rz 23). Dem entspricht es, wenn das aktivierte Optionsrecht im Streitfall zum mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt wurde und die Aktien im Streitjahr mit dem dafür aufgewendeten Betrag aktiviert werden, auch wenn dadurch die Teilwertabschreibung aus 1987 im Ergebnis neutralisiert wird.

34 c) Zwar kann eine Teilwertabschreibung der erworbenen Aktien zum 31. Dezember des Streitjahres i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG in Betracht kommen, wenn der Teilwert voraussichtlich dauernd unter die Anschaffungskosten gesunken ist. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt. Denn der Marktwert der erworbenen Aktien lag zu diesem Zeitpunkt oberhalb des vereinbarten Basispreises und der gezahlten Optionsprämien.

35 3. Da schon die Rüge der Verletzung materiellen Rechts revisionsrechtlich Erfolg hat, kommt es auf die vom FA ebenfalls erhobene Verfahrensrüge nicht an.

36 4. Die Sache ist —auch hinsichtlich der mit der Klage angefochtenen Feststellungsbescheide— spruchreif. Zur Höhe des Basispreises der Aktien und der Anschaffungskosten der Option (Optionsprämie im Zeitpunkt der Anschaffung der Optionsanleihe) besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.

37 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:U.220519.XIR44.17.0

Fundstelle(n):
BStBl 2020 II Seite 44
AG 2019 S. 879 Nr. 23
BB 2019 S. 2325 Nr. 40
BB 2019 S. 2353 Nr. 40
BB 2020 S. 48 Nr. 1
BFH/NV 2019 S. 1282 Nr. 11
BFH/NV 2020 S. 176 Nr. 2
BFH/PR 2019 S. 311 Nr. 12
BStBl II 2020 S. 44 Nr. 2
DB 2019 S. 2048 Nr. 37
DStR 2019 S. 1905 Nr. 37
DStRE 2019 S. 1229 Nr. 19
DStZ 2019 S. 723 Nr. 20
EStB 2019 S. 394 Nr. 10
ErbStB 2019 S. 315 Nr. 11
FR 2019 S. 961 Nr. 20
HFR 2020 S. 112 Nr. 2
KÖSDI 2019 S. 21422 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2019 S. 2834
BAAAH-30122