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IWB Nr. 18 vom Seite 722

Verrechnungspreise bei Parallelimporten

Erneute Anmerkungen zum Urteil des FG Nürnberg v. 20.7.2021 - 1 K 1388/19

Heinz Peter Fammels

[i]FG Nürnberg, Urteil v. 20.7.2021 - 1 K 1388/19, NWB YAAAI-61069 Mit Urteil v.  (1 K 1388/19, NWB YAAAI-61069) hat das FG Nürnberg zu der kontrovers diskutierten Thematik der Parallelimporte entschieden. Dieses Urteil wurde kürzlich hier besprochen. Sowohl das Urteil als auch der dazu erschienene Aufsatz erfassen die Thematik der Parallelimporte nur unvollständig. Die folgenden Ausführungen zeigen, dass die eigentliche Fragestellung im Urteil nicht beantwortet wurde und auch die darin aufgeworfene Frage der Beweislast kritisch zu hinterfragen ist.

Kernaussagen
  • Es ist fraglich, ob es eine Vertriebsgesellschaft unter fremden Dritten hinnehmen würde, dass ihr eigener Gewinn aufgrund externe Effekte, die außerhalb ihres Machtbereichs liegen, gekürzt wird, obwohl sie ihren Auftrag (Vermarktung der Produkte) vollumfänglich erfüllt und der Auftraggeber bei den über einen anderen Vertriebsweg (Parallelimport) in das Inland gelangten Produkten den vollen verbleibenden Konzerngewinn allein einstreicht.

  • Die Vertriebsgesellschaft erfüllt ihren Vermarktungsauftrag durch ihre Mitarbeiter, welche die Konzernprodukte vor Ort bewerben. Bei der Bemessung der Vergütung der Mitarbeiter werden die Konzernumsätze, die über Parallelimporte in das Inland gelangen, in die Berechnung mit eingezogen. Dies ist ein klarer Fremdvergleich, der zudem das „Trittbrettfahrer“-Argument widerlegt.

  • Die Ausführungen des Gerichts zur Beweislastverteilung sind kritisch zu hinterfragen.