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StuB Nr. 19 vom Seite 741

Steuerberaterhaftung bei sozialversicherungsrechtlichen Sachverhalten und die konsolidierte Schadensbetrachtung

Anmerkungen zum

RA/WP/StB/FAStR Alexander Kirchner, M.A.

Das OLG Hamm entschied in einem Berufungsverfahren zu den Nebenpflichten, die ein Steuerberater zu erfüllen hat, wenn er für seine Mandantschaft die Lohnbuchführung übernimmt. Es handelt sich dabei um eine Standardtätigkeit für Steuerberater, die gleichzeitig sehr häufig mit Fragen aus dem Sozialversicherungsrecht verbunden ist. Nach Ansicht des OLG Hamm darf ein Steuerberater in sozialversicherungsrechtlichen Fragen nicht beraten. Warum er dennoch haften muss, wenn sozialversicherungsrechtliche Fragen falsch beantwortet werden, zeigt die folgende Analyse des Urteils auf. Dabei wird auch die vom BGH erst kürzlich wieder eingeengte Betrachtung der Schadenskonsolidierung aufgegriffen.

Kernfragen
  • Inwieweit darf ein Steuerberater in sozialversicherungsrechtlichen Fragen beraten?

  • Welche Haftungsfragen kommen auf einen Steuerberater bei einer falschen sozialversicherungsrechtlichen Einordnung eines GmbH-Geschäftsführers zu?

  • Was gilt nach der konsolidierten Schadensbetrachtung des BGH?

I. Der zugrunde liegende Sachverhalt in der Zusammenfassung

[i]Hölscheidt/König, Pflichten des Steuerberaters im Kontext der Fragen einer SV-Pflicht von GmbH-Geschäftsführern, NWB 34/2022 S. 2418, NWB WAAAJ-20253 Eine Steuerberaterin hatte für eine neu gegründete GmbH die Lohnbuchführung übernommen. Dabei wurden die drei jeweils zu 1/3 beteiligten GmbH-Geschäftsführer als sozialversicherungsfrei beschäftigt eingeordnet. Folglich wurden für einige Jahre keine Sozialversicherungsbeiträge für die drei Gesellschafter-Geschäftsführer abgeführt. Da alle drei Geschäftsführer privat krankenversichert waren, erfolgten sowohl keine Beitragszahlungen zur Krankenversicherung als auch keine in die Rentenversicherung. Im Rahmen einer sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung wurde dies aufgegriffen und festgestellt, dass aufgrund einer fehlenden Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag nicht von einer weisungsfreien, sondern vielmehr von einer weisungsgebundenen Tätigkeit aller drei Gesellschafter-Geschäftsführer auszugehen war; dies war letztlich auch das Ergebnis eines sozialgerichtlichen Verfahrens. Die GmbH als Arbeitgeber musste daher rund 100.000 € als Sozialversicherungsbeiträge für ihre drei angestellten Geschäftsführer nachentrichten. Diesen Betrag forderte die GmbH nun von der Steuerberaterin als Schadensersatz zurück.

II. Die Begründung des OLG Hamm

1. Vorbemerkungen

Das OLG Hamm bestätigte mit dem Berufungsurteil die Auffassung des erstinstanzlich zuständigen LG Münster, dass die Steuerberaterin schon zuvor zum Ersatz des eingetretenen Schadens verurteilt hatte. Analysiert man die vom OLG Hamm genutzte Begründung und betrachtet parallel auch die Rechtsprechung anderer Obergerichte, ist das Urteil vom zweifelsohne in mehrerer Hinsicht bemerkenswert, wie noch zu zeigen sein wird.