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NWB Nr. 39 vom Beilage Seite 17

Ein kompakter Überblick über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht

Neues aus der BFH-Rechtsprechung, der Finanzverwaltung sowie der Steuergesetzgebung

Dr. Katrin Dorn und Jürgen Dräger

Im Sommer des Jahres 2022 wurden einige Gesetzesänderungen beschlossen und interessante Entscheidungen des BFH sowie BMF-Schreiben veröffentlicht. Im nachfolgenden Beitrag werden die wesentlichen aktuellen Entwicklungen in kompakter Form dargestellt.

I. Gesetzesänderungen

1. Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

[i]Baum, NWB 25/2022 S. 1764Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz v.  (BGBl 2022 I S. 911) wurden u. a. die Abgabefristen für Steuererklärungen für beratene Steuerpflichtige verlängert (Anm.: Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen gesetzlichen Feiertag, Samstag oder Sonntag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag):

  • Kalenderjahr 2020: Abgabe bis zum ,

  • Kalenderjahr 2021: Abgabe bis zum ,

  • Kalenderjahr 2022: Abgabe bis zum ,

  • Kalenderjahr 2023: Abgabe bis zum ,

  • Kalenderjahr 2024: Abgabe bis zum .

Aber auch für nicht beratene Steuerpflichtige wurden Verlängerungen umgesetzt:

  • Kalenderjahr 2020: Abgabe bis zum ,

  • Kalenderjahr 2021: Abgabe bis zum ,

  • Kalenderjahr 2022: Abgabe bis zum ,

  • Kalenderjahr 2023: Abgabe bis zum .

[i]Hörster, NWB 26/2022 S. 1832Zudem sieht das Gesetz nunmehr vor, dass der sog. Pflegebonus zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise bestimmten Arbeitnehmern in Höhe von bis zu 4.500 € ab dem VZ 2021 steuerfrei gewährt werden kann (§ 3 Nr. 11b EStG). Voraussetzung ist, dass der „Pflegebonus“ (auch als weiterer „Corona-Bonus“ bezeichnet) innerhalb des begünstigten Auszahlungszeitraums ( bis ) ausgezahlt wird. Im Gesetzentwurf war noch eine Steuerfreiheit von bis zu 3.000 € geplant und vorgesehen, dass die Arbeitgeberleistungen nur dann steuerfrei sein sollten, wenn sie aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen geleistet werden. Jetzt fallen auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers in den Anwendungsbereich der Regelung. Zudem wurde der begünstigte Personenkreis erweitert. [i]„Corona-Pflegebonus“Nun gilt die Steuerbefreiung auch für Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie für Mitarbeiter von Rettungsdiensten. S. 18

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