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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 84/21

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 1 Abs. 2, GrEStG § 2 Abs. 1, GrEStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, GrEStG § 2 Abs. 3 S. 2, BGB § 93, BGB § 94 Abs. 1 S. 1, BGB § 95 Abs. 1 S. 1, BGB § 741, BGB § 744, BGB § 745 Abs. 2, BGB § 747, EGZGB-DDR § 296 Abs. 1

Erwerb eines zu einer Bootsschuppenanlage gehörenden Bootsschuppens auf dem von einer Bootshausgemeinschaft von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gepachteten Grundstück in den neuen Bundesländern nicht grunderwerbsteuerbar

Leitsatz

1. Der Erwerb eines zu einer Bootsschuppenanlage gehörenden Bootsschuppens auf dem von einer Bootshausgemeinschaft von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gepachteten Grundstück ist nicht grunderwerbsteuerbar, wenn die gesamte Bootsschuppenanlage ein mit dem Grundstück fest verbundenes Gebäude ist, selbständiges Gebäudeeigentum weder an dem einzelnen Bootsschuppen („Box”) noch an der gesamten Bootsschuppenanlage besteht und der Erwerber nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG über den Bootsschuppen ähnlich wie ein Eigentümer rechtlich und wirtschaftlich bestimmen kann, da die Verwaltung und Benutzung der gesamten Anlage durch Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss der Bootshausgemeinschaft erfolgt.

2. Selbständiges Eigentum an dem einzelnen, in den neuen Bundesländern belegenen Bootsschuppen ist auch nicht nach übergegangenem Recht der DDR begründet worden, wenn nicht zu DDR-Zeiten ein Nutzungsrecht vertraglich vereinbart worden ist.

3. Die „Veräußerung” eines Gebäudeteils ist nicht grunderwerbsteuerbar.

4. Eine Bootshausgemeinschaft ist als Gemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff. BGB einzuordnen.

Fundstelle(n):
KÖSDI 2022 S. 22925 Nr. 10
HAAAJ-23158

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