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FG des Saarlandes Beschluss v. - 2 V 1379/21

Gesetze: AO § 163, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, AO § 175 Abs. 1 S. 2, AO § 222, AO § 227, EStG § 52 Abs. 4a S. 3, EStG § 52 Abs. 5 S. 4, EStG § 3a Abs. 1 S. 1, EStG § 3a Abs. 2, EStG § 3c Abs. 4 S. 1, GewStG § 7b, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 4 S. 1, FGO § 114

Vorläufiger finanzgerichtlicher Rechtsschutz bei Beantragung der Steuerfreistellung eines Sanierungsgewinns in einem Altfall nach § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG in Verbindung mit § 3a EStG durch Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO und nicht durch eine einstweilige Anordnung nach § 114 FGO

Antrag auf Freistellung eines Sanierungsertrags nach § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG in einem sogenannten Altfall als rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

Leitsatz

1. Wird in einem Altfall (Schuldenerlass vor dem ) ein Antrag nach § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG auf Anwendung des § 3a EStG gestellt und wird diesem Antrag im Einkommensteuerbescheid nicht entsprochen, kann effektiver vorläufiger finanzgerichtlicher Rechtsschutz nur im Wege der Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO gewährt werden.

2. § 3a EStG ist eine materiell-rechtliche Steuerbefreiungsvorschrift, über deren Anwendung bereits im Steuerfestsetzungsverfahren zu entscheiden ist.

3. Angesichts divergierender finanzgerichtlicher Rechtsprechung ist es ernstlich zweifelhaft, ob ein Antrag auf Freistellung eines Sanierungsertrags nach § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG in einem sogenannten Altfall nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zum erneuten Anlaufen der Festsetzungsfrist nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO führt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAJ-23159

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