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RENO Nr. 10 vom Seite 2

Tipps und Tricks in der Zwangsvollstreckung – BGH aktuell: keine Schwärzung von Drittauskünften

Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt

Zum Ärger der Gläubiger kommt es immer wieder vor, dass Gerichtsvollzieher in einer Drittauskunft des Bundeszentralamtes für Steuern Daten zu Konten, über die der Schuldner verfügungsberechtigt ist, schwärzen. Die Rechtsprechung zu diesem Thema war streitig. Nun hat der BGH entschieden.

Fallbeispiel

Der Gläubiger ist im Besitz eines vollstreckbaren Titels gegen den Schuldner und beantragt die Abnahme der Vermögensauskunft. Für den Fall, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, beantragt der Gläubiger weiterhin unter Modul M, dass der Gerichtsvollzieher u. a. eine Drittauskunft beim Bundeszentralamt für Steuern einholen soll. Der Schuldner erscheint unentschuldigt nicht zum Termin. Der Gerichtsvollzieher holt antragsgemäß die Auskunft des Bundeszentralamtes für Steuern ein. Diese weist Angaben zu einem Konto des Schuldners sowie zu Konten Dritter, über die der Schuldner verfügungsberechtigt ist, aus. An den Gläubiger leitet er jedoch nur eine Kopie der Auskunft, in welcher er die Angaben zu Konten, über die der Schuldner verfügungsberechtigt ist, geschwärzt hat, weiter. Zu Recht?

Rechtliche Grundlage

Der Gerichtsvollzieher darf auf Antrag des Gläubigers gem. § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO folgende Maßnahmen ...

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