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BMF 20.09.2022 IV C 6 - S 2138/19/10002: 003, StuB 19/2022 S. 752

Rücklage für Ersatzbeschaffung – vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen

Die in R 6.6 Abs. 4 Satz 3 bis 6, Abs.5 Satz 5 und 6 sowie Abs. 7 Satz 3 und 4 EStR geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung nach Bildung einer Rücklage nach R 6.6 Abs. 4 EStR verlängern sich jeweils um drei Jahre, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem und vor dem endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.

Die genannten Fristen verlängern sich um zwei Jahre, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem und vor dem endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.

Sie verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem und vor dem endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.

Dieses Schreiben ersetzt das :003, NWB CAAAH-97189 ...BStBl 2021 I S. 2475