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FG München Beschluss v. - 7 V 749/22

Gesetze: EStG § 43 Abs. 1, EStG § 44 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3, AO § 93, AO § 118, AO § 121 Abs. 1, AO § 164 Abs. 2, AO § 168, AO § 256, AO § 328 Abs. 1, AO § 329, AO § 332 Abs. 1, AO § 356 Abs. 2

Einspruch und AdV gegen Zwangsgeldandrohung

Überprüfung einer Kaptialertragsteueranmeldung

Anforderung eines Protokolls des der Gewinnausschüttung zugrunde liegenden Gesellschafterbeschlusses

Grenzen des Ermessens im Rahmen der Sachverhaltsermittlung

Leitsatz

1. Der Zulässigkeit eines Antrags auf AdV einer Zwangsgeldandrohung steht die Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes nicht entgegen, wenn die Zwangsgeldfestsetzung noch nicht formell rechtskräftig ist.

2. Mit einem Einspruch gegen die Zwangsgeldandrohung können nach § 256 AO keine Einwendungen gegen den der Vollstreckung zugrundeliegenden Verwaltungsakt geltend gemacht werden.

3. Es stellt ein regelmäßig ermessensgerechtes Auskunftsersuchen des Finanzamts nach § 93 AO in Verbindung mit § 97 AO dar, wenn es zur Überprüfung der eingereichten Kapitalertragsteueranmeldung eíner GmbH das Protokoll des der Gewinnausschüttung zugrunde liegenden Gesellschafterbeschlusses anfordert.

Fundstelle(n):
AO-StB 2022 S. 350 Nr. 11
DStRE 2023 S. 971 Nr. 16
GmbH-StB 2023 S. 24 Nr. 1
GmbH-StB 2023 S. 24 Nr. 1
EAAAJ-23561

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