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StuB Nr. 20 vom Seite 788

Rückwärtskorrektur bei Vorliegen mehrerer, bereits zum Teil in laufender Rechnung korrigierter Fehler

WP Dr. Niels Henckel und Dipl.-Betriebsw. (FH) Jana Michel

I. Sachverhalt

Die Schusselig GmbH (nachfolgend: Schusselig) hatte in ihrem handelsrechtlichen Jahresabschluss zum gegen geltendes Bilanzrecht verstoßen. Dieser Fehler führt zur „einfachen“ Fehlerhaftigkeit des Abschlusses 01, ohne ihn nichtig zu machen. Im Jahr 03 erkannte die Schusselig den Fehler im Jahresabschluss 01 und korrigierte ihn – zulässigerweise – in laufender Rechnung im letzten noch „offenen“ handelsrechtlichen Jahresabschluss 03. Die Jahresabschlüsse 01 und 02 waren zu dem Zeitpunkt bereits festgestellt und offengelegt.

In ihrem handelsrechtlichen Jahresabschluss zum ist der Schusselig ein weiterer Fehler unterlaufen, der so schwerwiegend ist, dass er den Jahresabschluss 02 nichtig macht. Im Jahr 04, nachdem der Jahresabschluss 03 schon festgestellt und offengelegt wurde, erkannte die Schusselig dies und korrigierte den Fehler mittels Rückwärtsänderung. Sie ersetzte also den bereits festgestellten und offengelegten, aber nichtigen Jahresabschluss 02 durch einen wirksamen Abschluss.

II. Fragestellung

Ist der bereits in laufender Rechnung im Jahresabschluss 03 korrigierte, das Geschäftsjahr 01 betreffende Fehler in einem aufgrund eines weiteren in Rückwärtsänderung zu korrigierenden Fehlers zu korrigierenden Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 02 mit zu korrigieren?