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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 6197/19

Gesetze: EStG § 48 Abs. 1 S. 3, BGB § 95, BewG § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2

Bauabzugsteuer: Zu sogenannten Fertigungsstraßen in Werkhallen von Automobilherstellern gehörende Roboter, Bedienpulte und Schaltschränke keine Bauwerke im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG

Verkabelung und Kabelrinnenmontage für Roboter keine Bauleistungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG

Leitsatz

1. Der gesetzlich nicht geregelte Begriff des „Bauwerks” im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG ist weit auszulegen und umfasst nicht nur Gebäude oder allgemein unbewegliche Wirtschaftsgüter, sondern vielmehr auch Scheinbestandteile im Sinne des § 95 BGB und Betriebsvorrichtungen im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG sowie technische Anlagen.

2. Bestehen die – jeweils vorübergehend für einen zwei- bis dreijährigen Produktionszyklus aufgebauten und anschließend wieder vollständig abgebauten – sogenannten automatisierten Fertigungsstraßen in Werkhallen von Automobilherstellern aus zahlreichen Fertigungsrobotern, Schaltkästen, Bedienpulten und Lüftungs- und Reinigungsanlagen und programmiert ein in der Automobilindustrie tätiges Unternehmen die von anderen Unternehmen gelieferten Fertigungsroboter zur Produktion von Automobilen, so stellen nur die Werkhallen, nicht jedoch die Roboter, Schaltschränke oder Bedienungspulte in den Fertigungsstraßen Bauwerke im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG dar.

3. Erbringt ein Subunternehmer des mit der Programmierung der Roboter beauftragten Unternehmens die weit überwiegend aus Verkabelungsarbeiten und geringfügig aus Kabelrinnenmontagen bestehenden Arbeiten zur Verlegung der für die Stromzufuhr und Steuerung der Roboter benötigten Kabel, so stellen diese Arbeiten keine Bauleistungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG im Hinblick auf die einzig als Bauwerk zu qualifizierenden Werkhallen dar.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 22/2022 S. 1030
DStR-Aktuell 2023 S. 12 Nr. 29
DStRE 2023 S. 1047 Nr. 17
FAAAJ-24067

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