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Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 26-27 | Umsatzsteuer: Unselbständige Stiftungen können nicht Leistungsempfänger sein

Unselbständige Stiftungen, die nicht Träger von Rechten und Pflichten sein können, sind nach einem erstinstanzlichen Urteil des FG Münster im Hinblick auf Verwaltungsleistungen, die von ihrem Träger an sie erbracht werden, keine Leistungsempfänger im umsatzsteuerlichen Sinne. Die Finanzrichter aus Westfalen verneinten auch einen Leistungsaustausch zwischen dem jeweiligen Stifter und dem Kläger als Stiftungsträger. Über die Revision muss der Bundesfinanzhof befinden.

Das nächste anhängige Revisionsverfahren, das wir ausgewählt haben, betrifft ebenfalls die Umsatzsteuer. Ihm liegt eine erstinstanzliche Entscheidung des FG Münster zugrunde. Danach können unselbständige Stiftungen im Hinblick auf Verwaltungsleistungen, die von ihrem Träger an sie erbracht werden, keine Leistungsempfängerinnen im umsatzsteuerlichen Sinne sein. – Der Streitfall ist durchaus komplex. Wir möchten Sie aber trotzdem damit vertraut machen, weil das Thema für die Stiftungsszene eine große Bedeutung hat.

Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der Träger von knapp 20 unselbständigen – nichtrechtsfähigen – Stiftungen ist, die er teils aus eigenem Vermögen selbst geschaffen und teils...