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BFH Urteil v. - IV R 93/77 BStBl 1980 II S. 660

Gesetze: GewStG § 8 Nr. 1GewStG § 12 Abs. 2 Nr. 1

Zwischenkredite sind Dauerschulden, wenn sie nicht im laufenden Geschäftsverkehr aufgenommen worden sind und zu einer Betriebsmittelverstärkung von erheblicher Dauer führen

Leitsatz

Auch ein Zwischenkredit ist dann Dauerschuld, wenn er nicht im laufenden Geschäftsverkehr aufgenommen worden ist und zu einer Betriebsmittelverstärkung von erheblicher Dauer führt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1980 II Seite 660
WAAAA-91548

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