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OLG Braunschweig Beschluss v. - 3 U 22/21

Gesetze: ZPO § 141; ZPO § 286; ZPO § 313 Abs. 2 S. 1; ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 531 Abs. 2; BGB § 181; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 675 Abs. 1; BGB § 611; BGB § 675; BGB § 1629 Abs. 2 S. 1; BGB § 1795; RABerufsO § 11 Abs. 1 S. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Ermächtigung der Eltern durch ein minderjähriges Kind, eine Forderung des Kindes in gewillkürter Prozessstandschaft gerichtlich geltend zu machen, ist für das Kind lediglich rechtlich vorteilhaft.

2. Ein rechtliches Interesse an der Prozessführung der Eltern im eigenen Namen, die für sich und ihr minderjähriges Kind eine Geldanlage gezeichnet haben, ergibt sich nicht schon daraus, dass die geltend gemachten Ansprüche einem Lebenssachverhalt entstammen, an dem nur die Eltern, nicht aber das Kind beteiligt war. Die Sachnähe mag eine Prozessführung durch die Eltern sinnvoll erscheinen lassen, hat aber keine Auswirkungen auf ihre Rechtsstellung (Fortführung von -, NJW 2009, S. 1213 [1215 Rn. 21] m.w.N.; Urteil vom - VIII ZR 182/15 -, NJW 2017, S. 487 [488 Rn. 19]).

Fundstelle(n):
IAAAJ-24912

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