NWB Nr. 43 vom Seite 3009

Eine Frage von Fairness

Dipl.-Ök. Prof. Dr. Hartmut Schwab | Steuerberater | FB f. IStR | Präsident der Bundessteuerberaterkammer und der Steuerberaterkammer München | Vorstandsmitglied der Münchner Steuerfachtagung

Hinweisgeberschutzgesetz – Diskriminierung von Steuerberatern

Zwischen Steuerberatern und Rechtsanwälten darf es beim Berufsgeheimnisschutz und damit auch im Bereich des Hinweisgeberschutzgesetzes keine Zweiklassengesellschaft geben.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Hinweisgeberschutz befindet sich aktuell im parlamentarischen Verfahren. Die BStBK unterstützt das Ziel des Gesetzes, den Schutz von Personen, die auf Missstände bei ihren Arbeitgebern oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften hinweisen, zu verbessern. Die verfassungsrechtlich verankerte berufliche Verschwiegenheit darf dabei aber nicht angetastet werden – und dies auch bei den Angehörigen des steuerberatenden Berufs, nicht nur bei Anwälten und Ärzten. Die berufliche Verschwiegenheitspflicht gehört zu den zentralen Kernpflichten des Steuerberaters. Die verschwiegene Berufsausübung ist Wesensmerkmal und Grundvoraussetzung seiner freiberuflichen Berufsausübung. Nur wenn sich der Mandant darauf verlassen kann, dass die dem Steuerberater anvertrauten Informationen vertraulich bleiben, wird er sich diesem auch anvertrauen.

In Deutschland sind Steuerberater und Rechtsanwälte berufsrechtlich weitestgehend gleichgestellt. Beide Berufe unterliegen einer gesetzlichen, strafbewehrten Verschwiegenheitspflicht und haben im Strafverfahren ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht und es gilt für sie das Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO. Der Steuerberater ist, wie der Rechtsanwalt, Organ der (Steuer-)Rechtspflege und damit Angehöriger eines Rechtsberufs. Der Steuerberater ist ein auf das Steuerrecht beschränkter und spezialisierter Rechtsberater, das manifestiert sich auch in der Tatsache, dass im Unterschied zu anderen europäischen Ländern, Steuerberater auch zur Vertretung ihrer Mandanten vor den hiesigen Gerichten in allen Instanzen befugt sind.

Warum werden also Steuerberater in diesem Gesetzentwurf diskriminiert? Die EU-Richtlinie lässt nämlich für Berufsgruppen mit Verschwiegenheitsverpflichtungen („legal professional privilege“) Ausnahmen zu. Der Gesetzentwurf nimmt u. a. Anwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte und Notare aus, nicht aber Steuerberater. Warum? In der Gesetzesbegründung steht dazu nichts. Ist das ein Versehen oder steckt mehr dahinter? Österreich dagegen stellt alle seine rechtsberatenden Berufe und damit auch die Steuerberater unter das Ausnahmeprivileg. Davon abgesehen, dass eine solche Differenzierung auch in der Praxis aufgrund des mit Anwälten vielfach in Sozietäten und Partnerschaften ausgeübten Berufs zu kaum lösbaren Problemen führt und diese unterschiedliche Behandlung auch Wettbewerbsverzerrungen auslösen kann, ist es nicht hinnehmbar, dass ein ganzer Berufsstand zu steuerlichen Beratern zweiter Klasse degradiert wird. Ohne Not, ohne Zwang und ohne Begründung. Dagegen wehren wir uns vehement mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln. Gleichstellung ist eine Frage der Ehre, in erster Linie aber eine Frage von Fairness.

Die BStBK fordert daher, nicht zuletzt auch zum Schutz der Mandanten, Steuerberater und Rechtsanwälte gleich zu stellen und Steuerberater genauso wie Anwälte aus dem Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes auszunehmen.

Hartmut Schwab

Fundstelle(n):
NWB 2022 Seite 3009
NWB WAAAJ-25003