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RENO Nr. 11 vom Seite 2

PKH in der ZV?

Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt

Hat der Mandant bereits für das Erkenntnisverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) erhalten, ist davon auszugehen, dass er auch im nachfolgenden Zwangsvollstreckungsverfahren die anfallenden Kosten nicht selbst wird tragen können und daher die Bewilligung von PKH auch hierfür notwendig sein wird. Oft wird die Beantragung vergessen. Kann dann die Forderung nicht beim Schuldner eingezogen werden, gibt es für den Rechtsanwalt das „böse Erwachen“, wenn auch der Mandant nicht zahlt bzw. zahlen kann. Daher haben wir nachfolgend einige Punkte zusammengefasst, die beachtet werden sollten.

Antrag und Zuständigkeit

Die Bewilligung von PKH setzt auch in der Zwangsvollstreckung grundsätzlich einen Antrag voraus. Gemäß § 117 ZPO ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

Da je nach zu beantragender Zwangsvollstreckungsmaßnahme andere Zuständigkeiten gelten, bedeutet dies für den Antrag auf Bewilligung von PKH:

  • Für die Auftragserteilung an den Gerichtsvollzieher (z. B. Abnahme der Vermögensauskunft etc.) sowie die Forderungspfändung ist i. d. R. das Vollstreckungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuld...

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