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RENO Nr. 11 vom Seite 9

Aktuelle Rechtsprechung

Rechtsfachwirtin Silke Umland

An dieser Stelle finden Sie regelmäßig aktuelle Entscheidungen der höheren Gerichte, die für Ihre tägliche Arbeit von Nutzen sein können.

Vollstreckung nach der Brüssel Ia-VO

Die Antragsgegner nehmen den in Deutschland wohnhaften Antragsteller in Österreich vor dem Bezirksgericht Graz-Ost auf Zahlung eines RA-Honorars in Anspruch. Am Ende ergeht ein Versäumungsurteil. Mit weiterem Beschluss werden dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt. Aus beiden als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidungen betreibt die Antragsgegnerin nunmehr in Deutschland die ZV gegen den Antragsteller. Der Antragsteller begehrt beim LG die Versagung der Vollstreckung gem. Art. 46 ff. Brüssel Ia-VO. Hinsichtlich des Versäumungsurteils wird der Antrag zurückgewiesen. Hinsichtlich des Kostenbeschlusses ergeht keine Entscheidung. Der Antragsteller legt Rechtsbeschwerde ein. Diese ist unzulässig, entscheidet der BGH und erklärt, der Antragsteller hätte z. B. im Ursprungsstaat die Berichtigung oder den Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel beantragen müssen (Art. 10 EUVTVO). Ein Antrag auf Versagung der Vollstreckung sei jedoch unzulässig (

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