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BFH Urteil v. - III R 53/79 BStBl 1981 II S. 761

Gesetze: BewG 1965 § 94 Abs. 3 Satz 3

Der Abschlag wegen vertraglicher Abbruchverpflichtung bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist nach dem Verhältnis des tatsächlichen Alters des Gebäudes zu der verkürzten Gesamtlebensdauer zu berechnen

Leitsatz

Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden, die nach dem Sachwertverfahren zu bewerten und nach dem fertiggestellt worden sind, ist der Abschlag wegen vertraglicher Abbruchverpflichtung nach dem Verhältnis des tatsächlichen Alters der Gebäude im Feststellungszeitpunkt zu der verkürzten Gesamtlebensdauer zu bemessen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1981 II Seite 761
WAAAA-91668

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