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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 6 K 1334/21

Gesetze: KraftStG § 5 Abs. 1 ; KraftStG § 5 Abs. 4

KFZ-Steuerpflicht eines gepfändeten Fahrzeugs

Leitsatz

1. Ein gepfändetes Fahrzeug unterliegt bis zur Abmeldung bzw. Außerbetriebsetzung der KFZ-Steuer.

2. Das Hauptzollamt hat bei einer Pfändung des Fahrzeugs einen früheren Zeitpunkt für die Beendigung der Steuerpflicht zugrunde zu legen, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 KraftStG erfüllt sind. Ein echtes Ermessen besteht entgegen des Wortlauts nicht.

3. Liegen die Voraussetzung des § 5 Abs. 4 Satz 2 KraftStG nicht vor, verstößt eine Besteuerung des Fahrzeugs zwischen Pfändung und Wegnahme des Fahrzeugs und Außerbetriebsetzung nicht gegen Treu und Glauben und ist der Steueranspruch nicht verwirkt, selbst wenn die Pfändung durch ein Hauptzollamt wegen rückständiger KFZ-Steuer erfolgte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2024 S. 184 Nr. 3
UVR 2023 S. 110 Nr. 4
TAAAJ-25698

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