Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BBK Nr. 22 vom Seite 1041

Temporäre Erleichterungen im Sanierungs- und Insolvenzrecht

Neues SanInsKG soll Krisenfolgen für Unternehmen abmildern

Karl Sikora

[i]Simon, Bundeskabinett beschließt temporäre Anpassungen im Sanierungs- und Insolvenzrecht, NWB 41/2022 S. 2894 NWB SAAAJ-23484 Als Teil des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung sind vor kurzem temporäre Erleichterungen im Sanierungs- und Insolvenzrecht in Kraft getreten. So wurden durch das neue SanInsKG der Prognosezeitraum bei der Überschuldungsprüfung und die Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen verkürzt sowie die Höchstfrist für die Insolvenzantragstellung wegen Überschuldung erhöht. Mit diesen bis befristeten Änderungen soll im Kern gesunden Unternehmen geholfen werden, die wegen der aktuellen Unwägbarkeiten nicht sicher planen können. Der Beitrag stellt die vorübergehenden Erleichterungen vor und gibt erste Handlungsempfehlungen.

I. Zielsetzung des SanInsKG

Die derzeitigen Verhältnisse auf den [i]Krisenbedingte PlanungsschwierigkeitenEnergie- und Rohstoffmärkten sind von massiven Preisvolatilitäten und damit verbundenen Unsicherheiten gekennzeichnet. Diese belasten Unternehmen nicht nur finanziell, sondern erschweren auch deren Planungen enorm, weil sich diese häufig nur auf sehr unsichere Annahmen stützen lassen. Von diesen Schwierigkeiten ist vor allem das Insolvenz- und Sanierungsrecht stark betroffen, weil hier an wichtigen Stellen Planungsrechnungen erforderlich sind.

Dies hat der [i]Unnötige Insolvenzverfahren sollen verhindert werdenGesetzgeber zum Anlass genommen, vorübergehend bis erhebliche Erleichterungen bei Planungserfordernissen in der InsO sowie im StaRUG zu schaffen. Hiermit soll Geschäftsleitern die Unternehmensplanung erleichtert und dadurch insbesondere verhindert werden, dass im Kern gesunde Unternehmen wegen der derzeitigen Planungsschwierigkeiten unnötigerweise in ein Insolvenzverfahren gezwungen werden.

Hinweis:

Gesetzestechnisch [i]COVInsAG wurde zu SanInsKGwerden die Erleichterungen durch das neue Sanierungs- und insolvenzrechtliche Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG) umgesetzt. Dieses ist durch Umbenennung aus dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) hervorgegangen. S. 1042

II. Erleichterungen in der InsO und im StaRUG

1. Überblick

[i]Sikora, Fortbestehensprognose im Insolvenz- und Bilanzrecht, Teil 4, BBK 22/2022 S. 1046, NWB XAAAJ-25730 Mit dem SanInsKG wurden vorübergehend bis folgende Erleichterungen in Kraft gesetzt:

  • Verkürzung des Prognosezeitraums der Fortbestehensprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung (§ 19 InsO) von zwölf auf vier Monate (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SanInsKG);

  • Verlängerung der Höchstfrist für die Insolvenzantragstellung wegen Überschuldung (§ 15a Abs. 1 Satz 2 InsO) von sechs auf acht Wochen (§ 4a SanInsKG);

  • Verkürzung des Finanzplanzeitraums im Rahmen einer Eigenverwaltungsplanung (§ 270a Abs. 1 Nr. 1 InsO) und im Rahmen einer Restrukturierungsplanung (§ 50 Abs. 2 Nr. 2 StaRUG) von sechs auf vier Monate (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 SanInsKG).