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StuB Nr. 22 vom Seite 848

Grundstücksübertragung im Konzern

Betrachtungen aus der Steuerpraxis zur Sicherung der erweiterten Grundstückskürzung

StB/FBfIStR Axel Neumann-Tomm

Die erweiterte Grundstückskürzung stellt Gewinne aus Grundstücksvermietungen von der Gewerbesteuer frei, auch wenn die Gesellschaft kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig ist. Allerdings hat sie strenge Voraussetzungen, deren Verletzung zum vollständigen Verlust der Begünstigung führt. Daher müssen solche Gesellschaften engmaschig überwacht werden. Zur dauerhaften Erhaltung der Begünstigung sind oftmals aufwendige Umstrukturierungen erforderlich, vor allem im Zusammenspiel mit der Grunderwerbsteuer.

Ebber, Gewerbesteuer, infoCenter, NWB KAAAB-14433

Kernfragen
  • Schließen Grundstücksvermietungen innerhalb eines Konzerns die erweiterte Grundstückskürzung aus?

  • Sind einzelne vermietete Grundstücke einer gewerblich geprägten Personengesellschaft Teilbetriebe?

  • Ist das Verbot der Ausgabe neuer Anteile umwandlungssteuerlich schädlich?

I. Einführung

1. Vorbemerkungen

[i]Hallerbach/Nacke/Rehfeld, Gewerbesteuergesetz Kommentar, 1. Aufl. 2020, NWB ZAAAH-11938 Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Es gilt die Definition des Gewerbebetriebs nach dem EStG (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG), so dass neben den originär gewerblich Tätigen auch die Gewerbebetriebe kraft Prägung, d. h. gewerblich geprägte Personengesellschaften (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG), oder kraft Rechtsform, d. h. Kapitalgesellschaften (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG) und zur Besteuerung als Körperschaft optierte Personengesellschaften (§ 2 Abs. 8 GewStG), erfasst werden. Diese fiktiven Gewerbebetriebe müssen auch ihre Gewinne aus nicht-originär gewerblichen Tätigkeiten, wie der Vermietung ihres Grundbesitzes, der Gewerbesteuer unterwerfen.

Zur Gleichstellung mit natürlichen Personen, deren nicht betriebliche Vermietungseinkünfte gewerbesteuerfrei sind, wurde die erweiterte Grundstückskürzung geschaffen. Danach können Unternehmen für Gewerbesteuerzwecke anstatt der Einheitswertkürzung auf Antrag ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Dadurch wird er von der Gewerbesteuer ausgenommen. Die dafür zu erfüllenden Voraussetzungen sind zahlreich und folgen dem Fallbeil-Prinzip. Sobald eine Voraussetzung nicht erfüllt ist, entfällt die erweiterte Grundstückskürzung für die gesamte Gesellschaft. Daher müssen diese Gesellschaften engmaschig überwacht werden. Jede Änderung des Gesellschaftsvermögens oder der Tätigkeiten muss geprüft werden und ggf. mittels Umstrukturierungen auf andere Unternehmen übertragen werden. Die Komplexität dieser Reorganisationen erhöht sich zusätzlich durch umsatz- und grunderwerbsteuerliche Aspekte neben der ohnehin zu beachtenden Frage, wie die Aufdeckung stiller Reserven vermieden werden kann.