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BFH Urteil v. - VI R 31/78 BStBl 1982 II S. 467

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1

Strafverteidigungskosten, die ausschließlich durch das berufliche Verhalten des Steuerpflichtigen veranlaßt sind, sind auch dann Werbungskosten, wenn der Beklagte wegen der zu Last gelegten Tat rechtskräftig verurteilt würde

Leitsatz

Aufwendungen für die Strafverteidigung können dann Werbungskosten sein, wenn der strafrechtliche Schuldvorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlaßt gewesen ist (Änderung der Rechtsprechung).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1982 II Seite 467
ZAAAA-91735

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