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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 11 KA 65/19

Streitig sind die Erhebung pauschaler Kosten für die Finanzierung der Notfallpraxis in G sowie der Regelverwaltungskostenansatz in Höhe von 3,5% statt 2,8% für nicht IT-gestützte Abrechnung in den Quartalen 2/2014 bis 4/2014 sowie 1/2015 und 3/2015.

Fundstelle(n):
OAAAJ-26436

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