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BFH Urteil v. - IV R 130/79 BStBl 1982 II S. 589

Gesetze: EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3

Leitung einer privaten Sportschule kann freiberufliche Tätigkeit sein

Leitsatz

Der Leiter einer Schule für Budo-Sportarten und Gymnastik, der einen nicht unerheblichen Teil des gesamten in seiner Schule abgehaltenen Unterrichts selbst bestreitet, ist freiberuflich tätig, wenn nach der Größe der Schule nur etwa drei fremde Lehrkräfte benötigt werden und er während des in seiner Schule von den angestellten Lehrkräften durchgeführten Unterrichts anwesend ist und mit diesen nach Unterrichtsende ständig Gespräche über den Unterrichtsablauf führt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1982 II Seite 589
TAAAA-91750

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