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BFH Urteil v. - IV R 51/79 BStBl 1982 II S. 738

Gesetze: UmwStG 1969 § 18 Abs. 1UmwStG 1969 § 17GewStG § 7

Zur Gewerbesteuerpflicht von Gewinnen aus der Veräußerung oder Entnahme einbringungsgeborener Anteile i. S. des § 18 Abs. 1 UmwStG 1969 (§ 21 Abs. 1 UmwStG 1977)

Leitsatz

Gewinne aus der Veräußerung oder Entnahme einbringungsgeborener Anteile i.S. von § 18 Abs. 1 UmwStG 1969 (§ 21 Abs. 1 UmwStG 1977) unterliegen nicht der Gewerbesteuer, wenn die Veräußerung des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils, durch dessen Einlage die Anteile erworben wurden, beim Einbringenden nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1982 II Seite 738
JAAAA-91775

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