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NWB Nr. 47 vom Seite 3300

Der Anwendungserlass zur Bayerischen Grundsteuer (AEBayGrSt)

Welche Auswirkungen ergeben sich für die Praxis?

Wolfgang Graf

[i]StMFH Bayern, Erlass v. 2.9.2022, NWB QAAAJ-23424 In Bayern müssen bis zum insgesamt noch ca. 4 Mio. Grundsteuerfälle erklärt und bearbeitet werden. Im Fokus der Praxis stehen dabei Fragen der Verfassungsmäßigkeit der neuen Grundsteuerregelungen, des Umfangs der wirtschaftlichen Einheit, die Abgrenzung und Ermittlung von Wohn- und Nutzflächen sowie die Auswirkungen von Nutzungsänderungen und Leerstand auf die Feststellungserklärungen. Unter Berücksichtigung des AEBayGrSt v.  (NWB QAAAJ-23424) werden hierzu Lösungsansätze aufgezeigt.

I. Allgemeines

1. Öffnungsklausel

[i]Besteuerung anhand sog. ÄquivalenzzahlenAuf der Grundlage der Öffnungsklausel in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG hat der Freistaat Bayern als eines der letzten Bundesländer mit dem Bayerischen Grundsteuergesetz (BayGrStG) v.  (GVBL 2021 S. 638) eine eigene gesetzliche Grundlage zur Ermittlung der Grundsteuerwerte für den Bereich der Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) und ergänzende Regelungen zur Anwendung der Bundesregelungen zur Grundsteuer bei land- und fortwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) geschaffen. Es handelt sich hierbei um ein an den Flächen des Grund- und Bodens und der Gebäudeflächen orientiertes einfaches Flächenmodell. Wert und Baujahr eines Gebäudes sind unbeachtlich. Das BayGrStG umfasst nur 11 Artikel. Abweichend von § 221 BewG findet keine turnusmäßige Hauptfeststellung statt (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayGrStG).

2. Abgabefrist

[i]Verlängerung bis zum 31.1.2023Mit der Allgemeinverfügung des (go.nwb.de/pnkra) wurde die allgemeine Abgabefrist für die Grundsteuererklärung in Bayern entsprechend der einheitlichen Abstimmung der Länderfinanzministerien bis zum verlängert. Ein Antrag auf Fristverlängerung bis zum ist nicht erforderlich. Falls bereits vorab ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt und dieser abgelehnt wurde, hat sich die S. 3301Ablehnung erledigt. Auch in diesen Fällen gilt die neue Abgabefrist zum . Aufgrund der immer wieder bei ELSTER aufgetretenen Softwareprobleme, der erst nach dem am erfolgten Veröffentlichung des AEBayGrSt ( NWB QAAAJ-23424) und der nicht immer zutreffenden und aktuellen Daten im Bayernatlas ist für steuerlich beratene Steuerpflichtige eine weitere Fristverlängerung bis zum zwingend erforderlich. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass eine erstmalige Anmahnung der Grundsteuerfeststellungserklärungen noch ohne Androhung von Zwangsgeldern erst im ersten Quartal 2023 erfolgen soll.

[i]Verlängerung bis zum 30.4.2024 für Fälle einer vollständigen GrundsteuerbefreiungMit einer gesonderten Allgemeinverfügung v.  (go.nwb.de/0xdz9) wurde auf die Ausnahmen von der Pflicht zur Abgabe der Grundsteuererklärung für den Hauptfeststellungszeitpunkt hingewiesen und mit einer weiteren Allgemeinverfügung ebenfalls v.  (go.nwb.de/man0i) eine Fristverlängerung bis zum für Fälle einer vollständigen Grundsteuerbefreiung nach den §§ 3, 4, 5 Abs. 1, oder 6 GrStG gewährt.

3. Art der Abgabe

[i]ELSTER, PDF-Formular oder Papier-FormularDie Erklärung soll nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (elektronisches Formular) übermittelt werden. Sie kann in Bayern aber auch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck als graues PDF-Formular (ausschließlich zum Ausfüllen am PC und anschließendem Ausdruck) oder als grünes Papier-Formular zum handschriftlichen Ausfüllen (verfügbar in den Finanzämtern sowie den Verwaltungen der Städte und Gemeinden) eingereicht werden.