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FG Köln Urteil v. - 11 K 3155/19

Gesetze: AO § 152 Abs. 2 Satz 1; AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a); AO § 181 Abs. 2 Nr. 1 a); AO § 181 Abs. 2 Satz 3; AO § 183; AO § 152 Abs. 1

Verfahren

Festsetzung eines Verspätungszuschlags gegenüber lediglich einem Feststellungsbeteiligten bei einer aus mehreren Personen bestehenden GbR

Leitsätze

1. Wird eine Feststellungerklärung durch die übrigen Feststellungbeteiligten ausdrücklich nicht für einen anderen Beteiligten abgegeben, sondern dessen Anteil an den Einkünften lediglich geschätzt, tritt aufgrund von § 181 Abs. 2 Satz 3 AO insoweit – d.h. hinsichtlich des anderen Beteiligten und seiner anteiligen Einkünfte – keine Befreiung von der Erklärungspflicht ein.

2. Fordert die Finanzbehörde eine der in § 34 AO genannten Personen oder den (über Jahre hinweg regelmäßig als solchen auftretenden) Empfangsbevollmächtigten im Sinne des § 183 AO zur Abgabe einer Feststellungserklärung auf, ist diese Auswahl auch bei der Festsetzung des Verspätungszuschlags gemäߧ 152 AO in der Regel ermessensfehlerfrei. Das Finanzamt kann bei diesen Personen grundsätzlich davon ausgehen, dass sie die rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit haben, das zukünftige Erklärungsabgabeverhalten positiv zu beeinflussen.

Fundstelle(n):
DStR 2023 S. 10 Nr. 17
DStRE 2023 S. 681 Nr. 11
HAAAJ-26888

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