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BFH Urteil v. - III R 92/80 BStBl 1983 II S. 192

Gesetze: BewG 1965 § 11 Abs. 2 Satz 2VStR 1977 Abschn. 78 Abs. 2, 79 Abs. 3

Vorteile, die eine Kapitalgesellschaft aus der Verbindung zu anderen Unternehmen der Anteilsinhaber zieht, können bei der Anteilsbewertung nicht berücksichtigt werden

Leitsatz

Vorteile, die eine Kapitalgesellschaft aus der Verbindung zu anderen Unternehmen der Anteilsinhaber zieht, sind im Rahmen der Anteilsbewertung nach dem sog. Stuttgarter Verfahren (Abschn. 76f. VStR) weder bei der Ermittlung des Ertragshundertsatzes noch bei der des gemeinen Werts durch einen Abschlag zu berücksichtigen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BStBl 1983 II Seite 192
CAAAA-91802

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