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OLG Hamm Urteil v. - 8 U 73/12

Gesetze: AktG § 93 Abs. 1; AktG § 93 Abs. 2; AktG § 93 Abs. 6; AktG § 116 S. 1; BGB § 138; BGB § 249; BGB § 251; BGB § 276; BGB § 280; BGB § 305b; BGB § 307; BGB § 311 Abs. 3; BGB § 311b Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143; ZPO § 156; ZPO § 287

Leitsatz

Leitsatz:

1. Zur Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern einer Aktiengesellschaft wegen unterlassener Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Mitglieder des Vorstandes.

2. Der Schaden der Aktiengesellschaft, für den die Aufsichtsräte haften und der u.a. in der Belastung mit langfristigen Mietzinsverbindlichkeiten liegt, entfällt nicht unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs, wenn sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft die Mietzinsgläubiger durch Vergleich mit dem Insolvenzverwalter verpflichten, ihre zur Tabelle angemeldeten und bestrittenen Forderungen zum Teil nicht gerichtlich zu verfolgen.

Fundstelle(n):
AG 2023 S. 249 Nr. 7
DB 2022 S. 2723 Nr. 46
DStR-Aktuell 2022 S. 10 Nr. 23
NWB-Eilnachricht Nr. 46/2022 S. 3214
NWB-Eilnachricht Nr. 46/2022 S. 3214
ZIP 2022 S. 1756 Nr. 35
KAAAJ-27029

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