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NWB 47/2022 S. 3281

Alg | Nur noch elektronische Arbeitsbescheinigung ab

Arbeitgeber müssen auf Verlangen des Arbeitnehmers oder der Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitsbescheinigung ausstellen, die die für die Berechnung des Arbeitslosengelds notwendigen Angaben enthält (§ 312 SGB III). Gleiches gilt für die Bescheinigung von neben dem Arbeitslosengeld erzielten Arbeitsentgelt (§ 313 SGB III). Ab dem wird die elektronische Übermittlung dieser Bescheinigungen verpflichtend. Gleichzeitig entfällt das Widerspruchsrecht des (vorherigen) Arbeitnehmers und damit die Verpflichtung, auf dieses Widerspruchsrecht hinweisen zu müssen. Alle Arbeitgeber sind betroffen, unabhängig von der Betriebsgröße und Branche. Lediglich für Versicherungsverhältnisse/Nebenerwerbstätigkeiten, die vor dem enden, darf noch der Papiervordruck verwendet werden.