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NWB Nr. 48 vom Seite 3348

Abgrenzung Erhaltungsaufwendungen/Herstellungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Dr. Christian Graw

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3366Für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) ist die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten von elementarer Bedeutung. Während Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG im Jahr ihrer Verausgabung (§ 11 Abs. 2 EStG) sofort abziehbar sind, können Herstellungskosten (ebenso wie Anschaffungskosten) nur über die Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i. V. mit § 7 Abs. 1, 4 und 5 EStG berücksichtigt werden. Die Grenzen sind nicht immer eindeutig zu bestimmen und nicht selten Streitpunkt zwischen der Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen bzw. ihren Beratern. In dieses Koordinatensystem müssen auch Aufwendungen für Maßnahmen zur energetischen Sanierung eingeordnet werden.

Negativabgrenzung: Keine originären oder fiktiven Herstellungskosten

[i]Ronig, Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand bei Baumaßnahmen, Grundlagen, NWB NAAAE-31472 Aufwendungen, die durch die Absicht veranlasst sind, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen und der Erneuerung von bereits vorhandenen Teilen eines Gebäudes, von Einrichtungen oder Anlagen dienen, sind regelmäßig Erhaltungsaufwand und zählen damit zu den sofort abziehbaren Werbungskosten, sofern es sich nicht um (or...