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LAG Düsseldorf Beschluss v. - 3 Ta 132/22

Gesetze: ArbGG § 2; ArbGG § 5; GVG § 17a; BGB § 611a; GmHG § 35; GmHG § 37; HGB § 15

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Regelung in einem Geschäftsführerdienstvertrag zu einer unechten Gesamtvertretung dahingehend, dass der alleinige Geschäftsführer einer GmbH lediglich gesamtvertretungsberechtigt zusammen mit einem Prokuristen ist, stellt gesellschaftsrechtlich eine unzulässige Beschränkung der organschaftlichen Vertretungsmacht dar.

2. Wenngleich damit zugleich eine atypische Regelung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages vorliegt, macht dies den Fremdgeschäftsführer nicht per se zum Arbeitnehmer. Es handelt sich lediglich um einen Aspekt der vorzunehmenden Gesamtwürdigung bei der Abgrenzung von dienstvertraglicher Anstellung und Arbeitsverhältnis. Dabei bleiben die Anforderungen unverändert hoch: Nur bei Feststellung auch im Übrigen atypischer Regelungen und/oder einer Vertragspraxis dahingehend, dass eine arbeitnehmertypische Weisungsbindung und damit als extremer Ausnahmefall eine Geschäftsführeranstellung im Arbeitnehmerstatus vorliegt, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.

Fundstelle(n):
DStR 2022 S. 13 Nr. 50
GmbHR 2022 S. 383 Nr. 24
GmbHR 2023 S. 83 Nr. 2
GmbHR 2023 S. 83 Nr. 2
GmbHR 2023 S. 87 Nr. 2
NJW 2023 S. 314 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 47/2022 S. 3281
NWB-Eilnachricht Nr. 47/2022 S. 3281
AAAAJ-27482

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