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FG Münster Urteil v. - 1 K 3789/19 AO

Gesetze: BGB § 133; BGB § 157; AO § 16; AO § 126 ; AO § 127; AO § 367 Abs. 2 Satz 1; FVG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 1; FVG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4; FGO § 63 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 63 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 19 Abs. 4

Kindergeld

Ablehnung von Stundung und Erlass einer Kindergeldrückforderung durch eine unzuständige Behörde

Leitsatz

1. Die Ausgangsbehörde und nicht die Rechtsmittelbehörde ist Beklagte i.S.d. § 63 Abs. 1 Nr. 2 FGO.

2. Für den Bereich „Inkasso” ist in Bezug auf Kindergeld die örtliche Familienkasse sachlich zuständig.

3. Wenn die Familienkasse, die für die Entscheidung über einen Stundungs- und Erlassantrag zuständig ist, als zuständige Behörde die Einspruchsentscheidung erlässt, führt dies nicht zur Heilung der sachlichen Unzuständigkeit bei Erlass des Ablehnungsbescheids.

4. Die Vorschrift des § 127 AO gilt nicht bei Verletzung der sachlichen Zuständigkeit.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAJ-27986

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