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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 9 K 203/21

Gesetze: AO § 129; AO § 153; AO § 172 Abs 1 S 1 Nr 2a; AO § 173a; AO § 355 Abs 1; AO § 365 Abs 3 S 1; AO § 367 Abs 2 S 2

Zur Frage der Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 129 AO oder § 173a AO aufgrund eines vermeintlichen Tippfehlers

Leitsatz

  1. Die durch den Steuerpflichtigen unterlassene Überprüfung einer im authentifizierten Verfahren an die Finanzbehörde übermittelten Steuererklärung kann ein grobes Verschulden i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO begründen. Gleiches gilt für die unterbliebene Prüfung eines geänderten Steuerbescheides.

  2. Eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 129 AO scheidet aus, wenn sich diese nicht aus der Steuererklärung selbst, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ergibt, sondern auf Akten der Vorjahre zurückgegriffen werden muss.

  3. Die versehentlich erfolgte, fehlerhafte Auswahl von Steuerdaten, die in einem Ordner auf dem Computer des Steuerpflichtigen gespeicherten sind, stellt keinen Schreib- oder Rechenfehler i.S.d. § 173a AO dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2023 S. 8 Nr. 33
DStRE 2023 S. 1135 Nr. 18
GStB 2023 S. 94 Nr. 3
GStB 2023 S. 94 Nr. 3
HAAAJ-27993

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