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FG Bremen Urteil v. - 2 K 51/22

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c, EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d, EStG § 32 Abs. 4 S. 2

Berücksichtigung eines Kindes, das nach der Grundausbildung in der Bundeswehr freiwillig Wehrdienst im Mannschaftsdienstgrad leistet

Leitsatz

1. Eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG zugunsten freiwillig Wehrdienstleistender kommt mangels planwidriger Unvollständigkeit des geltenden Rechts nicht in Betracht.

2. Ein nach Beendigung der Grundausbildung absolvierter freiwilliger Wehrdienst im Mannschaftsdienstgrad ist nicht als (militärische) Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu würdigen.

3. Ein Kind, das nach der Grundausbildung freiwillig im Mannschaftsdienstgrad Wehrdienst leistet und sich während dieser Zeit entscheiden möchte, ob es die Offizierslaufbahn mit einer damit verbundenen weiteren Ausbildung bei der Bundeswehr einschlagen oder nach dem freiwilligen Wehrdienst aufhören und einen zivilen Studiengang an einer Hochschule beginnen wird, für den die Bewerbungsfrist erst nach Antritt des freiwilligen Wehrdienstes beginnt, ist nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen.

4. Die Grundausbildung in der Bundeswehr ist keine Erstausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 20/2023 S. 903
GStB 2023 S. 157 Nr. 5
GStB 2023 S. 157 Nr. 5
GStB 2023 S. 210 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 42/2023 S. 2884
LAAAJ-27996

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