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BFH Urteil v. - I R 183/81 BStBl 1984 II S. 422

Gesetze: EStG § 6

Wird eine Forderung gegen eine Kapitalgesellschaft als Sacheinlage verwendet, bemessen sich die Anschaffungskosten der erworbenen Anteile nach dem gemeinen Wert der Forderung

Leitsatz

Verwendet der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft eine Forderung gegen diese als Sacheinlage, erhöht sich der Buchwert der ihm zustehenden Beteiligung um den gemeinen Wert der Forderung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1984 II Seite 422
RAAAA-91930

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