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OLG München Beschluss v. - 33 W 775/22

Gesetze: ZPO § 888; BGB § 2314

Leitsatz

Leitsatz:

Die Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses ist eine eigene Verbindlichkeit des Schuldners. Beschränkt sich der Schuldner auf die Beantwortung von Fragen des Notars, ohne diesem von sich aus Auskünfte zu erteilen, tut er regelmäßig nicht alles in seiner Macht Stehende, um das notarielle Nachlassverzeichnis aufzunehmen, so dass grundsätzlich die Verhängung eines Zwangsgeldes in Betracht kommt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 10 Nr. 52
NJW-RR 2023 S. 79 Nr. 2
NJW-RR 2023 S. 80 Nr. 2
YAAAJ-28352

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