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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 1 AS 401/18

Gesetze: § 11 Abs 1 S 1 SGB II; § 11b Abs 1 S 1 Nr 5 SGB II; § 11b Abs 2 S 2 SGB II; § 3 Abs 1 AlgIIV 2008; § 3 Abs 2 AlgIIV 2008; § 3 Abs 7 S 1 AlgIIV 2008; § 3 Abs 7 S 2 AlgIIV 2008; § 3 Abs 7 S 3 AlgIIV 2008; § 6 Abs 1 Nr 4 S 3 EStG; § 55 GewO

Leitsatz

Leitsatz:

Der Nachweis einer überwiegend betrieblichen Nutzung eines privaten Kfz iSd § 3 Abs 7 S 3 Alg II-V (juris: AlgIIV 2008) kann in Anlehnung an die steuerrechtliche Praxis durch ein Fahrtenbuch oder in anderer geeigneter Form erfolgen. Wird ein Fahrtenbuch vorgelegt, muss dieses zeitnah und in geschlossener Form unter Angabe von Datum und Fahrtziel sowie der jeweils aufgesuchten Kunden/Geschäftspartner bzw des konkreten Gegenstands der dienstlichen Verrichtung geführt werden. Außerdem muss es die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben.

Nicht allein ausreichend für den Nachweis einer überwiegend betrieblichen Nutzung ist das Innehaben einer Reisegewerbekarte.

Der Beitrag zu einer Gewerbehaftpflichtversicherung ist bei einem selbstständig Tätigen als Absetzungsbetrag und nicht als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
GAAAJ-28358

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