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NWB Nr. 50 vom Seite 3597

Neue Leistung in der GKV seit dem 1.11.2022: Krankengeld für Begleitpersonen

Arbeitgeber müssen Freistellung ermöglichen und Entgeltdaten melden

Gerald Eilts

Mit dem Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (Tierarzneimittelgesetz – TAMG) v.  (BGBl 2021 I S. 4530) wurde ein neuer § 44b in das SGB V eingefügt. Danach haben seit dem Personen einen Krankengeldanspruch, wenn sie einen Menschen, der behindert ist oder dem eine Behinderung droht, bei einem stationären Krankenhausaufenthalt begleiten. Arbeitgeber sind insoweit betroffen, als sie ihre Mitarbeiter für die Dauer der Begleitung freistellen müssen. Außerdem haben sie oder die mit der Entgeltabrechnung beauftragten Dienstleister die entsprechenden Entgeltdaten zur Berechnung des Krankengelds und u. U. zusätzliche Meldungen zu übermitteln.

I. Ansprüche der Begleitperson gegenüber ihrem Arbeitgeber

[i]Unbezahlte FreistellungAnders als bei eigener Arbeitsunfähigkeit besteht für einen Arbeitnehmer, der (nur) als Begleitperson fungiert, kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 3 Abs. 1 EFZG) gegen seinen Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat somit zwar kein finanzielles, aber u. U. ein organisatorisches Problem. Denn es besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf unbezahlte Freistellung von...