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BFH Urteil v. - V B 10/84 BStBl 1985 II S. 21

Gesetze: UStG 1967 § 15 Abs. 1 Nr. 1

Leistungen für das Unternehmen liegen grundsätzlich nur dann vor, wenn der Unternehmer aus dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis berechtigt und verpflichtet ist

Leitsatz

Eine Lieferung oder sonstige Leistung wird grundsätzlich an diejenige Person im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 ausgeführt, die aus dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis, welches dem Leistungsaustausch zugrundeliegt, berechtigt und verpflichtet ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1985 II Seite 21
OAAAA-92018

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