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NWB Nr. 51 vom Seite 3633

Eckpunkte der Düsseldorfer Tabelle 2023

Dr. Wolfram Viefhues

Die ab dem geltende Düsseldorfer Tabelle enthält eine deutliche Erhöhung der Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder. Dabei wird die Festlegung des neuen Mindestunterhalts eines minderjährigen Kindes (§ 1612a Abs. 1 BGB) durch die am erlassene Fünfte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung (BGBl 2022 I S. 2130) vorgegeben, die wiederum auf dem 14. Existenzminimumbericht für das Jahr 2024 der Bundesregierung fußt.

Bedarfssätze für Minderjährige

[i]Mindestunterhalt der jeweiligen AltersstufenNach der ab dem geltenden Mindestunterhaltsverordnung beträgt der Mindestunterhalt für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs) 437 € (Anhebung gegenüber 2022: 41 €), für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs) 502 € (Anhebung gegenüber 2022: 47 €) und für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 588 € (Anhebung gegenüber 2022: 55 €).

Hinweis:

Große praktische Bedeutung hat die Erhöhung des staatlichen Kindergelds auf 250 €/mtl. für alle Kinder. Daher findet sich im Anhang zur Düsseldorfer Tabelle auch nur noch eine einheitliche Tabelle mit den jeweiligen Zahlbeträgen.

Bedarfssätze für Volljährige...