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Hessisches Finanzgericht  Beschluss v. - 10 V 640/22

Gesetze: FGO § 114 Abs. 1; FGO § 114 Abs. 5; AO § 127

Anordnungsgrund bei offensichtlich rechtswidrigem Verwaltungshandeln

Leitsatz

Bei offensichtlich rechtswidrigem Verwaltungshandeln (hier fehlende Ermessensausübung vor Stellung des Insolvenzantrags) ist das öffentliche Interesse am gegenwärtigen Zustand gering und daher regelmäßig ein Anordnungsgrund für die begehrte Regelungsverfügung (hier Verpflichtung zur Rücknahme des Insolvenzantrags) zu bejahen.

Fundstelle(n):
DStR 2023 S. 1429 Nr. 26
TAAAJ-29891

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