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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 6 K 174/20

Gesetze: AO § 227 ; KiStGBY Art. 18 Abs. 1

Antrag auf Erlass bzw. Stundung von Steuern bei strittiger Wirksamkeit der Steuerfestsetzung

Leitsatz

1. Wesentliche Voraussetzung für die Frage eines Erlasses nach § 227 AO ist das Bestehen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis und damit einer Steuerforderung.

2. Der Senat ist der Auffassung, dass die Rechtsprechung zum Erfordernis der Wirksamkeit der Steuerbescheide im Abrechnungsbescheid zumindest auch auf Verwaltungsakte des Erhebungsverfahrens zu übertragen ist, die den Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen. Dies jedenfalls dann, wenn auch um die Wirksamkeit der Bescheide und damit die Verwirklichung des Steueranspruchs gestritten wird. Das gilt nicht nur, wenn die Unwirksamkeit unstreitig feststeht, sondern auch, wenn um sie mit einer Klage gegen die Steuerfestsetzung gestritten wird.

3. Im Festsetzungsverfahren sind unwirksame Bescheide nicht zu beachten, entfalten aber einen Rechtsschein und können daher im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden. Dieser Rechtsschein muss auch im Erhebungsverfahren beseitigt werden können, ohne alleine auf Rechtsmittel im Festsetzungsverfahren angewiesen zu sein. Daher ist auch im Erhebungsverfahren die Unwirksamkeit eines Festsetzungsbescheides zu beachten. Der entstandene Rechtsschein kann im Erhebungsverfahren - entsprechend der Aufhebung im Festsetzungsverfahren - durch einen förmlichen Erlass beseitigt werden.

Fundstelle(n):
XAAAJ-29910

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