Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 52 vom Seite 3749

Neu gefasster IDW S 9: Bescheinigungen zur Eigenverwaltung

Erika Simon

[i]IDW, IDW aktuell v. 8.11.2022 Damit ein Krisenunternehmen das insolvenzrechtliche Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) nutzen kann, muss ein Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, Steuerberater oder eine Person mit vergleichbarer Qualifikation eine Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass „nur“ drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Zudem muss bestätigt werden, dass die Sanierung des Unternehmens nicht offensichtlich aussichtslos ist. Seit dem gelten weitere Anforderungen für die Anordnung der regulären Eigenverwaltung (§ 270a InsO): Der Schuldner muss neben einer Planung (§ 270a Abs. 1 InsO) weitere Erklärungen (§ 270a Abs. 2 InsO) vorlegen. Vor diesem Hintergrund hat das IDW den entsprechenden Standard ergänzt und im November 2022 veröffentlicht (s. IDW Standard: Bescheinigung nach § 270d InsO und Beurteilung der Anforderungen nach § 270a InsO [IDW S 9]).