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STFAN Nr. 1 vom Seite 25

Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung

Dipl.-Kfm. (FH) Udo Cremer

Fallbeispiel

Im Januar 2019 hat die GmbH ein bebautes Grundstück für 800.000 € (davon Gebäude 600.000 €) umsatzsteuerfrei per Banküberweisung erworben und das Gebäude seitdem mit 2 % p. a. linear abgeschrieben. Am wird das Gebäude zu 30 % abgebrochen.

Einführung

Die Absetzung für außergewöhnlich technische und wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) dient der Berücksichtigung von Wertminderungen bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die ihre Ursache in außergewöhnlichen technischen oder wirtschaftlichen Vorgängen haben. AfaA sind steuerrechtlich zulässig und werden aufgrund der Gesetzessystematik erst nach der planmäßigen Abschreibung berücksichtigt. Für die Vornahme einer AfaA muss etwas „Außergewöhnliches“ vorliegen, d. h. aufgrund besonderer Umstände über den gewöhnlichen Werteverzehr Hinausgehendes. Eine AfaA setzt voraus, dass die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts durch außergewöhnliche Umstände gesunken ist oder das Wirtschaftsgut eine Substanzeinbuße (technische Abnutzung) erleidet. Voraussetzungen dafür sind, dass die Nutzungsfähigkeit des Wirtschaftsguts durch ein außergewöhnliches Ereignis beeinträchtigt ist, das zu einer Verkürzung der Nutzungsdauer führt (z. B. in F...

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