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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 5 K 126/20

Gesetze: EStG § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ; EStG § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ; EStG § 6a Abs. 4 Satz 1 ; EStG § 6a Abs. 4 Satz 5 ; SGB VI § 43 ; BBG § 44 Abs. 1 ; VVG § 172 Abs. 2 ; VVG § 172 Abs. 3

Bewertung einer auch für den Fall der Invalidität erteilten Pensionszusage

Leitsatz

1. Wird dem Geschäftsführer einer GmbH eine Pensionszusage auch für den Fall der Invalidität erteilt und tritt dieser Versorgungsfall ein, ist die Pensionsrückstellung nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG mit dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen zu bewerten. Versäumt es die GmbH, die Pensionsrückstellung am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Versorgungsfall eingetreten ist, entsprechend anzusetzen, kann sie dies in späteren Wirtschaftsjahren grundsätzlich nicht nachholen (§ 6a Abs. 4 Sätze 1 und 5 EStG).

2. Ein GmbH-Geschäftsführer, der aufgrund eines Unfalls keine Geschäftsreisen mehr unternehmen kann, die bis zum Unfall seine Haupttätigkeit bildeten, ist regelmäßig nicht invalide i.S. der ihm erteilten Pensionszusage, wenn er bei fortbestehendem Anstellungsverhältnis und gleichbleibendem Gehalt die Reisetätigkeit delegiert und stattdessen vom Büro aus strategische Entscheidungen trifft und eine leitende Funktion ausübt.

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 747 Nr. 13
KoR 2023 S. 242 Nr. 5
AAAAJ-31123

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