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FG München Urteil v. - 12 K 465/22

Gesetze: AO § 119 Abs. 1, AO § 125 Abs. 1, InsO § 80 Abs. 1

Inhaltsadressat bei einer Prüfungsanordnung für eine Personengesellschaft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Leitsatz

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine Prüfungsanordnung bei einer Personengesellschaft an den Insolvenzverwalter zu richten. Der Insolvenzverwalter tritt als Prüfungssubjekt an die Stelle des bisher steuerpflichtigen Gemeinschuldners und ist Inhaltsadressat der Prüfungsanordnung.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2023 S. 8 Nr. 32
DStRE 2023 S. 1063 Nr. 17
HAAAJ-31699

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