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FG München Urteil v. - 4 K 2409/21

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1, GrEStG § 16 Abs. 2, GrEStG § 16 Abs. 5, GrEStG § 18, GrEStG § 19, AO § 110, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

Keine Aufhebung der Steuerfestsetzung bei Rückgängigmachung eines nicht fristgerecht angezeigten Erwerbsvorgangs

wirksame Anfechtung eines der in § 1 Abs. 2–3a GrEStG bezeichneten Erwerbsvorgänge kein rückwirkendes Ereignis

Leitsatz

1. Der Anspruch auf Aufhebung einer Steuerfestsetzung ist ausgeschlossen, wenn ein Erwerbsvorgang im Sinne von § 1 Abs. 2-3a GrEStG zwar innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer rückgängig gemacht wird, er aber nicht ordnungsgemäß angezeigt (§§ 18, 19 GrEStG) worden war.

2. Bei Versäumung der Anzeigefrist scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelmäßig aus.

3. Der Zweck des § 16 Abs. 5 GrEStG, die Beteiligten zur ordnungsgemäßen – insbesondere auch fristgerechten – Anzeigeerstattung anzuhalten, steht einer Verpflichtung der Finanzbehörde zur rückwirkenden Fristverlängerung für die erstmalige Erstattung der Anzeige entgegen.

4. Die wirksame Anfechtung eines der in § 1 Abs. 2-3a GrEStG bezeichneten Erwerbsvorgänge (im Streitfall nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG) ermöglicht nach der insoweit zwingenden gesetzlichen Systematik lediglich eine Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG, nicht hingegen dessen Aufhebung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2023 S. 8 Nr. 34
DStRE 2023 S. 1120 Nr. 18
ErbStB 2023 S. 107 Nr. 4
UVR 2023 S. 167 Nr. 6
OAAAJ-31704

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